Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
Stand: 04.01.2025
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 21.07.2022 – L 6 VS 933/22
- LSG NRW, 06.03.2026 – L 13 VS 14/22
- LSG NRW, 11.07.2025 – L 13 VS 63/21Zitiert von 1
- LSG NRW, 23.05.2025 – L 13 VS 43/21Zitiert von 2
- OVG NRW, 16.07.2024 – 14 A 2847/19.AZitiert von 13
- VG Schleswig, 01.11.2017 – 12 A 66/17Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 30.01.2014 – L 3 R 411/11Zitiert von 1
- LSG Thüringen, 18.12.2012 – L 6 R 261/07Zitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 20.09.2012 – L 3 R 390/09
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die früheren Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/1#abs-2 (2) Teil 2 mit Ausnahme der §§ 4 und 5 Absatz 1, der §§ 6 und 7 Absatz 2, der §§ 9, 11 und 56 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 sowie der §§ 63, 65, 84 bis 87 und 89 bis 91 gilt nicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).